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   BVerwG, 30.11.2022 - 2 WRB 1.22 (2 WRB 2.21)   

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https://dejure.org/2022,41516
BVerwG, 30.11.2022 - 2 WRB 1.22 (2 WRB 2.21) (https://dejure.org/2022,41516)
BVerwG, Entscheidung vom 30.11.2022 - 2 WRB 1.22 (2 WRB 2.21) (https://dejure.org/2022,41516)
BVerwG, Entscheidung vom 30. November 2022 - 2 WRB 1.22 (2 WRB 2.21) (https://dejure.org/2022,41516)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 152a Abs. 1 und 5; WBO § 23a Abs. 3
    Zulässigkeit der Anhörungsrüge trotz Erledigung der Hauptsache

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge trotz Erledigung der Hauptsache

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge trotz Erledigung der Hauptsache; Erledigung des belastenden Verwaltungsakts nach dem Erlass der ihn bestätigenden Gerichtsentscheidung ; Disziplinarrechtlicher Verweis gegenüber einer Soldatin wegen der Gestaltung ihres Internetauftritts ...

  • rewis.io

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge trotz Erledigung der Hauptsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge trotz Erledigung der Hauptsache; Erledigung des belastenden Verwaltungsakts nach dem Erlass der ihn bestätigenden Gerichtsentscheidung; Disziplinarrechtlicher Verweis gegenüber einer Soldatin wegen der Gestaltung ihres Internetauftritts auf ...

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge trotz Erledigung der Hauptsache; Erledigung des belastenden Verwaltungsakts nach dem Erlass der ihn bestätigenden Gerichtsentscheidung; Disziplinarrechtlicher Verweis gegenüber einer Soldatin wegen der Gestaltung ihres Internetauftritts auf ...

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge trotz Erledigung der Hauptsache

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anhörungsrüge - trotz Erledigung der Hauptsache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1253
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.05.2022 - 2 WRB 2.21

    Kommandeure müssen bei privaten Internetauftritten die Auswirkungen auf ihr

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2022 - 2 WRB 1.22
    I Die Soldatin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2022, mit dem ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 18. November 2020 zurückgewiesen worden ist (2 WRB 2.21 ).

    aa) Der Senat hat insbesondere das Vorbringen zur formellen Rechtswidrigkeit des Verweises berücksichtigt (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 2 WRB 2.21 - NVwZ 2022, 1622 Rn. 14).

    Er hat die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und dargelegt, dass die Disziplinarmaßnahme hinsichtlich der Schuldform den Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns enthält (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 2 WRB 2.21 - NVwZ 2022, 1622 Rn. 12).

    Er hat ausgeführt, dass der Einwand der Verletzung der Nutzungsbedingungen der Plattform Tinder, ihres Urheberrechts und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots darstellt und dass die dafür erforderliche Verfahrensrüge nicht formgerecht erhoben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 2 WRB 2.21 - NVwZ 2022, 1622 Rn. 10 f.).

    Die tatsächliche Feststellung des Truppendienstgerichts sei nicht zu beanstanden, dass die Soldatin mit dem Bekanntwerden ihres Profilbildes rechnen musste und dies in Kauf nahm (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 2 WRB 2.21 - NVwZ 2022, 1622 Rn. 25).

    Dies hat der Senat in dem Beschluss auch zum Ausdruck gebracht (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 2 WRB 2.21 - NVwZ 2022, 1622 Rn. 19 bis 23).

    Das Tatbestandsmerkmal der "ernsthaften Beeinträchtigung" erfordert vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Grundrechte des Soldaten (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 2 WRB 2.21 - NVwZ 2022, 1622 Rn. 27 bis 29).

    Er hat ausgeführt, auch bei der nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG erforderlichen Abwägung der privaten und dienstlichen Belange ergebe sich eine Pflichtverletzung (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 2 WRB 2.21 - NVwZ 2022, 1622 Rn. 36).

    Der Senat ist bei der Begründung der Abwägungsentscheidung auch speziell auf das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf sexuelle Selbstbestimmung eingegangen und hat lediglich die für die Grundrechtsausübung nicht erforderliche Überspitzung ihres sexuellen Anliegens als pflichtwidrig gewertet (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 2 WRB 2.21 - NVwZ 2022, 1622 Rn. 37).

    ee) Schließlich hat sich der Senat in dem angegriffenen Beschluss auch mit den verfassungsrechtlichen Bedenken der Soldatin gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG befasst und ausgeführt, die Vorschrift sei Ausdruck des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses des Soldaten aus Art. 33 Abs. 4 GG und genüge dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 2 WRB 2.21 - NVwZ 2022, 1622 Rn. 16).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2022 - 2 WRB 1.22
    Das verfassungsrechtliche Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - BVerfGE 113, 348 ).
  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2022 - 2 WRB 1.22
    Das Zitiergebot findet daher insbesondere für Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG keine Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 47/80 - BVerfGE 64, 72 ).
  • BVerwG, 09.02.2022 - 2 WDB 12.21

    Erfolglose Beschwerde gegen truppendienstrichterliche Durchsuchungsanordnung

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2022 - 2 WRB 1.22
    Für Grundrechte, die - wie das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung - von der Rechtsprechung aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet worden sind, kann nichts anderes gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - NVwZ 2022, 1728 Rn. 38).
  • BVerfG, 18.01.2011 - 1 BvR 2441/10

    Übergehen von Parteivortrag im Zivilprozess verletzt Betroffenen in dessen

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2022 - 2 WRB 1.22
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497 Rn. 12 und vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 - juris Rn. 10 und BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 WB 27.22 - NVwZ 2022, 1139 Rn. 5 m. w. N).
  • BVerfG, 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Berücksichtigung von

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2022 - 2 WRB 1.22
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497 Rn. 12 und vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 - juris Rn. 10 und BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 WB 27.22 - NVwZ 2022, 1139 Rn. 5 m. w. N).
  • BVerwG, 23.07.2014 - 6 B 1.14

    Nichtzulassungsbeschwerde; beklagte Behörde; Aufhebung des Verwaltungsakts;

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2022 - 2 WRB 1.22
    Er hat ein berechtigtes Interesse daran, dass eine gegen ihn ergangene ungünstige Entscheidung aufgehoben oder für unwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 1.14 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 70 Rn. 16).
  • BVerwG, 22.04.2010 - 1 WB 4.10

    Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren; Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2022 - 2 WRB 1.22
    II Die Anhörungsrüge, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 22. April 2010 - 1 WB 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 12 Rn. 6), ist zulässig, aber unbegründet.
  • BVerwG, 18.05.2022 - 1 WB 27.22

    Erfolglose Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2022 - 2 WRB 1.22
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497 Rn. 12 und vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 - juris Rn. 10 und BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 WB 27.22 - NVwZ 2022, 1139 Rn. 5 m. w. N).
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